Stiftung

  • Entstehungsgeschichte

    Ambros Lüthi ist in seinem 70sten Lebensjahr ganz plötzlich verstorben. Er arbeitete noch an verschiedenen Projekten und hatte vielfältige Pläne. Unter anderem wollte er eine Neuausgabe seines Buches „Eine langfristige ökonomische Perspektive unter demografischen, ökologischen und technologischen Randbedingungen“ erarbeiten, welches er 1988 erstmals veröffentlicht hatte.

    Ambros Lüthi war sowohl Natur- als auch Sozialwissenschaftler. Er war überzeugt, dass die anstehenden und zukünftigen Probleme unserer Welt nur in interdisziplinärer Zusammenarbeit gelöst werden können. Er hat neue Perspektiven für eine ethisch handelnde, sich der Begrenztheit der Welt bewusste Wirtschaft entwickelt,.

    Mit der Stiftung Ambros Lüthi verfolgen die Stiftungsgründer das Ziel, diesen Geist weiterleben zu lassen, d.h. Forschungsarbeiten im Bereich der Ökonomie unter wesentlichem Miteinbezug von ethischen und ökologischen Werten zu fördern.

  • Zweck

    Die Stiftung bezweckt die Förderung der wissenschaftlichen Forschung und Lehre im Bereich der Oekonomie in Verbindung mit ethischen und ökologischen Fragen.

    Sie vergibt periodisch Preise für innovative, interdisziplinäre Abschlussarbeiten in den Wirtschaftswissenschaften an Hochschulen, welche sich in besonderer Weise mit ethischen Fragestellungen auseinandersetzen.

    (Auszug aus dem Zweckartikel der Statuten der Stiftung)

  • Stiftungsrat

    Mitglieder der Stiftungsrat :

    • Ruth Lüthi, Präsidentin
    • Erwin Jutzet, Vizepräsident
    • Giovanni Sommaruga, Vizepräsident
    • Dominique Jordan Perrin
    • Edy Portmann
    • Georges Enderle
    • Thomas Hodel
  • Statuten

    Stiftungsurkunde

    Statuten

    Art. 1 Name und Sitz

    1.1. Unter der Bezeichnung « Stiftung Ambros Lüthi » wird eine Stiftung gegründet im Sinne der Artikel 80 und folgende des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

    1.2. Der Sitz ist in Freiburg i. Ue.

    Art. 2 Dauer

    Die Dauer der Stiftung ist unbegrenzt.

    Art. 3 Zweck

    Die Stiftung bezweckt die Förderung der wissenschaftlichen Forschung und Lehre im Bereich der Oekonomie in Verbindung mit ethischen und ökologischen Fragen.

    Sie vergibt periodisch Preise für innovative, interdisziplinäre Abschlussarbeiten in den Wirtschaftswissenschaften an Hochschulen, welche sich in besonderer Weise mit ethischen Fragestellungen auseinandersetzen. Sie kann Beiträge entrichten zur Unterstützung von Studienprojekten.

    Art. 4 Stiftungskapital

    4.1. Das Stiftungskapital beträgt 60'000 Fr., welche von der Familie und Freunden von Ambros Lüthi gespendet wurden.
    4.2. Es kann durch weitere spätere Legate und Spenden geäufnet werden.

    Art. 5 Organe

    5.1. Die Organe der Stiftung sind:

    a) der Stiftungsrat;

    b) das Revisionsorgan (soweit als die Stiftung nicht von der Aufsichtsbehörde befreit ist von der Verpflichtung, ein Revisionsorgan zu bestimmen).

    Art. 6 Stiftungsrat

    6.1. Der Stiftungsrat ist das oberste Organ der Stiftung. Dieser besteht aus 5-7 Personen.

    6.2. Der Stiftungsrat wählt und konstituiert sich selbst. Er kann einen wissenschaftlichen Ausschuss zur Begutachtung eingegangener Arbeiten und Projekte einsetzen.

    6.3. Die Amtsdauer der Stiftungsratsmitglieder beträgt 4 Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer sind sie wieder wählbar.

    6.4. Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung nach aussen, bezeichnet diejenigen Personen, welche die Stiftung zu zweien rechtsverbindlich vertreten und ordnet die genaue Art und Weise der Zeichnung.

    6.5. Der Stiftungsrat trifft sich mindestens einmal jährlich. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfachem Mehr. Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg gefasst werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident mit Stichentscheid. Der Stiftungsrat führt über seine Verhandlungen und Beschlüsse ein Protokoll.

    6.6. Die personelle Zusammensetzung des Stiftungsrats und die Zeichnungsberechtigungen sind dem Handelsregisteramt und der Aufsichtsbehörde zu melden.

    6.7. Der Stiftungsrat besorgt insbesondere folgende Geschäfte:·

    · Festlegung der Art und Weise, wie der Stiftungszweck verfolgt werden soll;

    · Der Aufbau der für die Verfolgung des Stiftungszwecks erforderlichen Organisation;

    · Ernennung der Preisträger und Auswahl der zu unterstützenden Projekten

    · Wahl des wissenschaftlichen Ausschusses: Er besteht aus 3 -5 Mitgliedern. Er wird für zwei Jahre ernannt. Stiftungsratsmitglieder können auch Mitglied des Ausschusses sein.· 

    · Die Vermögensverwaltung;

    · Die Wahl der Revisionsstelle;

    · Genehmigung des Voranschlages;

    · Die Genehmigung der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichts

    6.8 Folgende Aufgaben können vom Stiftungsrat an den Wissenschaftlichen.

    Ausschuss delegiert werden:

    · Begutachtung der eingegangenen Projekte und Arbeiten;

    · Vorschläge zu Preisträgern und zur Unterstützung von Projekten

    Art. 7 Revisionsstelle

    7.1 Der Stiftungsrat bezeichnet eine unabhängige Revisionsstelle. Diese prüft
    jährlich die Rechnungsführung und die Vermögenslage. Sie prüft insbesondere auch, ob das Vermögen dem Zweck entsprechend verwendet worden ist.

    7.2 Über das Prüfungsergebnis verfasst die Revisionsstelle einen Bericht zu Handen des Stiftungsrats.

    7.2.1 Die Stiftung kann von der Verpflichtung ein Revisionsorgan zu bestimmen befreit werden, wenn sie den gesetzlichen Bestimmungen genügt und die Stiftungsaufsicht einen entsprechenden Entscheid gefällt hat (Art. 83b, al. 2, CC).

    Art. 8 Änderung der Statuten

    8.1 Der Stiftungsrat kann bei der Aufsichtsbehörde eine Änderung der Statuten beantragen.

    Art. 9 Aufhebung der Statuten

    9.1 Lässt sich der Zweck der Stiftung nicht mehr erreichen, so kann der Stiftungsrat bei der Aufsichtsbehörde deren Aufhebung beantragen.

    9.2 Ein noch vorhandenes Vermögen fällt einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit gleichem oder ähnlichem Zweck und Sitz in der Schweiz zu.

    9.3 Die Liquidation wird vom letzten Stiftungsrat durchgeführt.

    9.3.1 Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde zur Aufhebung und Liquidation der Stiftung bleibt vorbehalten.

    Art. 10 Stiftungsaufsicht

    10.1 Die Stiftung steht unter der Aufsicht der zuständigen Behörde im Sinne von Art. 84, 1 ZGB.

    Art. 11 Handelsregister

    11.1 Die vorliegende Stiftung ist im Handelsregister eingetragen.