Verwaltungsverfahren

  • Unterricht

    Details

    Fakultät Rechtswissenschaftliche Fakultät
    Bereich Rechtswissenschaft
    Code UE-DDR.00790
    Sprachen Deutsch
    Art der Unterrichtseinheit Vorlesung
    Kursus Master
    Semester SA-2021

    Zeitplan und Räume

    Vorlesungszeiten Mittwoch 08:15 - 11:00, Wöchentlich (Herbstsemester)

    Unterricht

    Verantwortliche
    • Waldmann Bernhard
    Dozenten-innen
    • Gautschi Oliver
    • Waldmann Bernhard
    • Wanner Tamara Chantal
    Assistenten
    • Wanner Tamara Chantal
    Beschreibung

    In diesem Kurs wird das nichtstreitige Verwaltungsverfahren  sowohl aus theoretischer als auch aus praktischer Sicht analysiert und beübt. Anhand von durchgespielten «Musterverfahren» sollen die Studierenden auf das Anwaltspraktikum bzw. die Tätigkeit in der Verwaltung vorbereitet  werden.


    Zu den behandelten Themen gehören  insbesondere:



    • Verfügungen und andere Formen des Verwaltungshandelns

    • Maximen und Garantien im Verwaltungsverfahren

    • Einleitung eines Verwaltungsverfahrens

    • Zuständigkeit und Zusammensetzung der Behörde

    • Verfahrenssprache

    • Vorsorgliche Massnahmen

    • Parteien und Parteirechte

    • Feststellung des Sachverhalts

    • Amts- und Rechtshilfe im Verwaltungsverfahren

    • Gütliche Einigung und Mediation

    • Eröffnung von Verfügungen

    Lernziele

    Die Studierenden sind am Ende des Kurses in der Lage, mit den einschlägigen gesetzlichen Grundlagen verfahrens- und prozessrechtliche Fragestellungen zu beantworten und Rechtsmittelwege zu bestimmen.

    Zu diesem Zweck müssen die Studierenden



    • die Verfahrensmaximen und ihre Konkretisierung in den Verfahrens- und Prozessordnungen kennen,

    • sich in den einschlägigen Erlassen (insbesondere VwVG und wichtige Spezialerlasse) zurechtfinden,

    • die im Kurs besprochene Gerichts- und Verwaltungspraxis kennen und anwenden können.

    Prüfungsbeschreibung

    Das Examen ist schriftlich und dauert 2 Stunden.

    Der Prüfungsstoff ergibt sich aus dem bekanntgegebenen Kursprogramm und den darin angegebenen Themengebieten. Für die Gewichtung der Themen können die Studierenden grosso modo auf die entsprechende Gewichtung im Kurs abstellen.

    Folgende Erlasse sind zwingend an die Prüfung mitzunehmen:

    • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101)
    • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 28. November 1974 (EMRK; SR 0.101)
    • Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021);
    • Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110 );
    • Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32);
    • Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 (BZP; SR 273)
    • Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 (SR 830.1)

    Der Gebrauch der TEXTO Gesetzesausgabe Öff. Recht I (Helbing Lichtenhahn Verlag) oder einer anderen gleichwertigen Gesetzessammlung ist zulässig. Zugelassen sind jeweils die amtlichen Gesetzestexte in den vier Amtssprachen des Bundes (deutsch, französisch, italienisch, romanisch). Erlaubt sind einzig sog. "Reiter" (d.h. Register mit Post-it), Markierungen (z.B. Hervorhebungen mit Leuchtstift, Unterstreichungen) und Verweise. Massgebend ist die Richtlinie der Examenskommission vom 15. Februar 2016 über die Verwendung von Gesetzen an den Prüfungen (Anmerkungs-Richtlinie; vgl. https://www.unifr.ch/ius/de/fakultaet/reglemente/weisungen.html). Beim Eingang in den Prüfungssaal sowie während der Prüfungen werden die mitgebrachten Gesetze überprüft. Gesetze, die unzulässige Informationen enthalten, werden am Ende der Prüfung eingezogen. Massnahmen wegen (versuchten) Prüfungsbetrugs bleiben vorbehalten.

    Bemerkungen

    Für die Examen bleiben aufgrund der Covid-19-Epidemie spezielle Regelungen der Fakultät vorbehalten.

    Dokument

    Bibliographie

    Die Unterlagen zum Kurs können auf der Plattform "moodle" heruntergeladen werden. Die ersten 1-2 Wochen sind ohne Passwortzugang möglich. Das Passwort wird zu Beginn des Studienjahres im Kurs bekanntgegeben. Es kann ausserdem während des Studienjahres jederzeit bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Lehrstuhls von Prof. Waldmann angefragt werden.

    Das Arbeiten mit den einschlägigen Rechtsgrundlagen ist unabdingbar (BV, EMRK, VwVG, BZP, BGG, VGG).

  • Einzeltermine und Räume
    Datum Zeit Art der Unterrichtseinheit Ort
    13.10.2021 08:15 - 11:00 Kurs MIS 03, Raum 3120
    20.10.2021 08:15 - 11:00 Kurs MIS 03, Raum 3120
    27.10.2021 08:15 - 11:00 Kurs MIS 03, Raum 3120
    03.11.2021 08:15 - 11:00 Kurs MIS 03, Raum 3120
    10.11.2021 08:15 - 11:00 Kurs MIS 03, Raum 3120
    17.11.2021 08:15 - 11:00 Kurs MIS 03, Raum 3120
    24.11.2021 08:15 - 11:00 Kurs MIS 03, Raum 3120
    01.12.2021 08:15 - 11:00 Kurs MIS 03, Raum 3120
    15.12.2021 08:15 - 11:00 Kurs MIS 03, Raum 3120
    22.12.2021 08:15 - 11:00 Kurs MIS 03, Raum 3120
  • Leistungskontrolle

    Schriftliche Prüfung - SA-2021, erste Session 2022

    Bewertungsmodus Nach Note
    Beschreibung

    Das Examen ist schriftlich und dauert 2 Stunden.

    Der Prüfungsstoff ergibt sich aus dem bekanntgegebenen Kursprogramm und den darin angegebenen Themengebieten. Für die Gewichtung der Themen können die Studierenden grosso modo auf die entsprechende Gewichtung im Kurs abstellen.

    Folgende Erlasse sind zwingend an die Prüfung mitzunehmen:

    • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101)
    • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 28. November 1974 (EMRK; SR 0.101)
    • Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021);
    • Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110 );
    • Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32);
    • Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 (BZP; SR 273)
    • Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 (SR 830.1)

    Der Gebrauch der TEXTO Gesetzesausgabe Öff. Recht I (Helbing Lichtenhahn Verlag) oder einer anderen gleichwertigen Gesetzessammlung ist zulässig. Zugelassen sind jeweils die amtlichen Gesetzestexte in den vier Amtssprachen des Bundes (deutsch, französisch, italienisch, romanisch). Erlaubt sind einzig sog. "Reiter" (d.h. Register mit Post-it), Markierungen (z.B. Hervorhebungen mit Leuchtstift, Unterstreichungen) und Verweise. Massgebend ist die Richtlinie der Examenskommission vom 15. Februar 2016 über die Verwendung von Gesetzen an den Prüfungen (Anmerkungs-Richtlinie; vgl. https://www.unifr.ch/ius/de/fakultaet/reglemente/weisungen.html). Beim Eingang in den Prüfungssaal sowie während der Prüfungen werden die mitgebrachten Gesetze überprüft. Gesetze, die unzulässige Informationen enthalten, werden am Ende der Prüfung eingezogen. Massnahmen wegen (versuchten) Prüfungsbetrugs bleiben vorbehalten.

    Schriftliche Prüfung - SP-2022, zweite Session 2022

    Bewertungsmodus Nach Note
    Beschreibung

    Das Examen ist schriftlich und dauert 2 Stunden.

    Der Prüfungsstoff ergibt sich aus dem bekanntgegebenen Kursprogramm und den darin angegebenen Themengebieten. Für die Gewichtung der Themen können die Studierenden grosso modo auf die entsprechende Gewichtung im Kurs abstellen.

    Folgende Erlasse sind zwingend an die Prüfung mitzunehmen:

    • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101)
    • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 28. November 1974 (EMRK; SR 0.101)
    • Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021);
    • Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110 );
    • Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32);
    • Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 (BZP; SR 273)
    • Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 (SR 830.1)

    Der Gebrauch der TEXTO Gesetzesausgabe Öff. Recht I (Helbing Lichtenhahn Verlag) oder einer anderen gleichwertigen Gesetzessammlung ist zulässig. Zugelassen sind jeweils die amtlichen Gesetzestexte in den vier Amtssprachen des Bundes (deutsch, französisch, italienisch, romanisch). Erlaubt sind einzig sog. "Reiter" (d.h. Register mit Post-it), Markierungen (z.B. Hervorhebungen mit Leuchtstift, Unterstreichungen) und Verweise. Massgebend ist die Richtlinie der Examenskommission vom 15. Februar 2016 über die Verwendung von Gesetzen an den Prüfungen (Anmerkungs-Richtlinie; vgl. https://www.unifr.ch/ius/de/fakultaet/reglemente/weisungen.html). Beim Eingang in den Prüfungssaal sowie während der Prüfungen werden die mitgebrachten Gesetze überprüft. Gesetze, die unzulässige Informationen enthalten, werden am Ende der Prüfung eingezogen. Massnahmen wegen (versuchten) Prüfungsbetrugs bleiben vorbehalten.

    Schriftliche Prüfung - SA-2022, erste Session 2023

    Bewertungsmodus Nach Note
    Beschreibung

    Das Examen ist schriftlich und dauert 2 Stunden.

    Der Prüfungsstoff ergibt sich aus dem bekanntgegebenen Kursprogramm und den darin angegebenen Themengebieten. Für die Gewichtung der Themen können die Studierenden grosso modo auf die entsprechende Gewichtung im Kurs abstellen.

    Folgende Erlasse sind zwingend an die Prüfung mitzunehmen:

    • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101)
    • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 28. November 1974 (EMRK; SR 0.101)
    • Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021);
    • Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110 );
    • Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32);
    • Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 (BZP; SR 273)
    • Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 (SR 830.1)

    Der Gebrauch der TEXTO Gesetzesausgabe Öff. Recht I (Helbing Lichtenhahn Verlag) oder einer anderen gleichwertigen Gesetzessammlung ist zulässig. Zugelassen sind jeweils die amtlichen Gesetzestexte in den vier Amtssprachen des Bundes (deutsch, französisch, italienisch, romanisch). Erlaubt sind einzig sog. "Reiter" (d.h. Register mit Post-it), Markierungen (z.B. Hervorhebungen mit Leuchtstift, Unterstreichungen) und Verweise. Massgebend ist die Richtlinie der Examenskommission vom 15. Februar 2016 über die Verwendung von Gesetzen an den Prüfungen (Anmerkungs-Richtlinie; vgl. https://www.unifr.ch/ius/de/fakultaet/reglemente/weisungen.html). Beim Eingang in den Prüfungssaal sowie während der Prüfungen werden die mitgebrachten Gesetze überprüft. Gesetze, die unzulässige Informationen enthalten, werden am Ende der Prüfung eingezogen. Massnahmen wegen (versuchten) Prüfungsbetrugs bleiben vorbehalten.

  • Zuordnung
    Zählt für die folgenden Studienpläne:
    Comparative Law 90 [MA]
    Version: 20221107
    Zusätzliche Leistungen
    Spezialkredite
    Semesterkurse / Blockkurse

    Ergänzende Lehrveranstaltungen in Recht
    Version: ens_compl_droit
    Master Kurse > Semesterkurse

    Recht 90 [MA]
    Version: 20221107
    Zusätzliche Leistungen
    Spezialkredite
    Semesterkurse / Blockkurse > Frei wählbare Semesterkurse
    Semesterkurse / Blockkurse > Obligatorische Semesterkurse (Notenblock IUR IV)

    Rechtswissenschaftliche Studien 90 [MA]
    Version: 20160122
    Wahlfächer
    Zusätzliche Leistungen