Obligationenrecht II

  • Unterricht

    Details

    Fakultät Rechtswissenschaftliche Fakultät
    Bereich Rechtswissenschaft
    Code UE-DDR.00348
    Sprachen Deutsch
    Art der Unterrichtseinheit Vorlesung
    Kursus Bachelor
    Semester SA-2019 , SP-2020

    Zeitplan und Räume

    Vorlesungszeiten Montag 13:15 - 15:00, Ungerade Wochen (Akademisches Jahr)
    Dienstag 08:15 - 10:00, Wöchentlich (Akademisches Jahr)

    Unterricht

    Verantwortliche
    • Probst Thomas
    • Stöckli Hubert
    Dozenten-innen
    • Probst Thomas
    • Stöckli Hubert
    Beschreibung

    Zehn Monate nach dem Kauf Ihres neuen Mobiltelefons funktionieren die mitgelieferten Kopfhörer nicht mehr. Sie melden diesen "Garantiefall" dem Verkäufer. Dieser macht Sie darauf aufmerksam, dass die "Garantie" für die Kopfhörer nicht zwei Jahre betrage (wie für das Mobiltelefon selbst), sondern nur sechs Monate - schliesslich handle es sich bei den Kopfhörern um Zubehör. Der Verkäufer verweist Sie zudem freundlich auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie sind empört und stellen sich die Frage, ob der Verkäufer Ihren "Garantiefall" zurecht ablehnt. Und wie verhält es sich mit dem ganz anderen Fall, da eine Radfahrerin in einen Unfall mit einem Motorfahrzeug verwickelt und schwer verletzt wird? Wie steht es hier um die Haftung und wie um die Versicherung?

    Der Kurs "Obligationenrecht II" ist eine Vertiefung des Kurses "Obligationenrecht I" und wird Ihnen diese und viele andere Fragen beantworten. Im akademischen Jahr 2016/17 wurde eine Umstellung vorgenommen, indem wir mit dem Haftpflichtrecht beginnen, um darauf dann den OR BT folgen zu lassen. Das erlaubt es uns (und Ihnen), bei der Analyse von Fällen der Vertragshaftung auch allenfalls damit konkurrierende haftpflichtrechtliche Ansprüche einzubeziehen. Zudem lässt sich so noch deutlicher und zudem früher herausarbeiten, dass das Schadensrecht in den Art. 42 ff. OR eine einheitliche Regelung gefunden hat, die nicht nur das Haftpflichtrecht, sondern auch das Recht der Vertragshaftung steuert (vgl. Art. 99 Abs. 3 OR).

    Im Herbstsemester steht also das ausservertragliche Haftpflichtrecht (= Deliktsrecht) im Zentrum. Behandelt werden die Kernbestimmungen bei Art. 41 ff. OR, aber auch die zahlreichen weiteren Bestimmungen, die sich in Nebengesetzen (etwa SVG und EBG) finden.

    Im Frühlingssemester behandelt der Kurs zunächst die einzelnen Vertragsverhältnisse, mithin die im Obligationenrecht besonders geregelten Verträge. Insbesondere wird auf den Kauf-, den Miet-, den Werkvertrag und den Auftrag näher eingegangen. Nebst den im OR BT geregelten Verträgen kommen auch Verträge, die in Nebengesetzen geregelt sind (Versicherungs-, Pauschalreise und Konsumkreditvertrag) sowie die sogenannten Innominatverträge zur Sprache. Ziel ist insbesondere, dass Sie die Fertigkeit erlangen, sich in den typischen Problembereichen (z.B. den Leistungsstörungen oder der Vertragsbeendigung), die sich bei allen Verträgen auftun, zurechtzufinden. Mit dem so geschärften Blick werden Sie erkennen, dass dieselben Problembereiche in den verschiedenen Verträgen unterschiedlich geregelt sind.

    Im HS 2019 (Haftpflichtrecht) wird diese Vorlesung von Professor Stöckli, im FS 2020 (OR BT) von Professor Probst gehalten. Das mündliche Examen für beide Teilgebiete wird ab Sommersession 2018 von Professor Probst abgenommen. Zur Vertiefung des Vorlesungsstoffes finden Übungen in Gruppen statt.

    Zur Literatur, die wir empfehlen:

    das Lehrbuch von Schmid/Stöckli/Krauskopf, OR BT, 2. Aufl., Zürich 2016,

    als Gesetzesausgabe Gauch/Stöckli, ZGB/OR, 52. Aufl., Zürich 2018, und

    zum Nachschlagen das Werk von Gauch/Aepli/Stöckli (Hrsg.), Präjudizienbuch OR, 9. Aufl., Zürich 2016.

    Lernziele

    Vertiefte Kenntnisse der Prinzipien des ausservertraglichen Haftpflichtrechts (OR und Nebengesetze), Vertrautheit mit den einzelnen Haftungsarten (beispielsweise Verschuldenshaftung gemäss Art. 41 Abs. 1 OR, Werkeigentümerhaftung gemäss Art. 58 OR, Produktehaftung und Haftung/Versicherung nach SVG) und mit den in der Vorlesung diskutierten Urteilen. Vertiefte Kenntnisse der Prinzipien des OR Besonderer Teils, der dort geregelten Nominatverträge sowie ausgewählter Innominatverträge. Anwendung auf konkrete Fälle, die Probleme aus beiden Teilgebieten und dem OR AT aufweisen.

    Prüfungsbeschreibung

    Die Prüfung OR II beinhaltet den OR Besonderen Teil (Art. 184–551 OR), die Lehren und den Umgang mit Innominatverträgen sowie das Haftpflichtrecht, all dies unter Einschluss der einschlägigen Nebengesetze. Vorausgesetzt sind überdies die vertieften Kenntnisse des OR AT, die Sie sich schon im zweiten Studienjahr aneignen konnten.

    Die Prüfung ist mündlich und dauert 15 Minuten. Sie beinhaltet keine Vorbereitungszeit. Sie wird im akademischen Jahr 2018/19 von Professor Probst abgenommen.

    Die Studierenden haben an die Prüfung eine eigene Gesetzesausgabe mitzubringen. Die Richtlinie der Examenskommission vom 15. Februar 2016 ist anwendbar. Allfällige ausführliche Notizen, Definitionen und Faltblätter zum Arbeits- und Wirtschaftsrecht stellen kein Problem dar, solange die Art. 1–529 OR (mit Ausnahme des Arbeitsrechts, Art. 319–362 OR), das PrHG, das SVG sowie andere im OR II behandelte Nebengesetze davon nicht betroffen sind.

    Dokument

    Bibliographie

    Die nötigen Dokumente werden wir Ihnen zu Beginn des jeweiligen Semesters auf moodle zur Verfügung stellen.

     

  • Einzeltermine und Räume
    Datum Zeit Art der Unterrichtseinheit Ort
    17.09.2019 08:15 - 10:00 Kurs MIS 03, Raum 3000B
    23.09.2019 13:15 - 15:00 Kurs MIS 03, Raum 3100C
    24.09.2019 08:15 - 10:00 Kurs MIS 03, Raum 3000B
    01.10.2019 08:15 - 10:00 Kurs MIS 03, Raum 3000B
    07.10.2019 13:15 - 15:00 Kurs MIS 03, Raum 3100C
    08.10.2019 08:15 - 10:00 Kurs MIS 03, Raum 3000B
    15.10.2019 08:15 - 10:00 Kurs MIS 03, Raum 3000B
    21.10.2019 13:15 - 15:00 Kurs MIS 03, Raum 3100C
    22.10.2019 08:15 - 10:00 Kurs MIS 03, Raum 3000B
    29.10.2019 08:15 - 10:00 Kurs MIS 03, Raum 3000B
    04.11.2019 13:15 - 15:00 Kurs MIS 03, Raum 3100C
    05.11.2019 08:15 - 10:00 Kurs MIS 03, Raum 3000B
    12.11.2019 08:15 - 10:00 Kurs MIS 03, Raum 3000B
    18.11.2019 13:15 - 15:00 Kurs MIS 03, Raum 3100C
    19.11.2019 08:15 - 10:00 Kurs MIS 03, Raum 3000B
    26.11.2019 08:15 - 10:00 Kurs MIS 03, Raum 3000B
    02.12.2019 13:15 - 15:00 Kurs MIS 03, Raum 3100C
    03.12.2019 08:15 - 10:00 Kurs MIS 03, Raum 3000B
    10.12.2019 08:15 - 10:00 Kurs MIS 03, Raum 3000B
    16.12.2019 13:15 - 15:00 Kurs MIS 03, Raum 3100C
    17.12.2019 08:15 - 10:00 Kurs MIS 03, Raum 3000B
    18.02.2020 08:15 - 10:00 Kurs MIS 03, Raum 3000B
    24.02.2020 13:15 - 15:00 Kurs MIS 03, Raum 3100C
    25.02.2020 08:15 - 10:00 Kurs MIS 03, Raum 3000B
    03.03.2020 08:15 - 10:00 Kurs MIS 03, Raum 3000B
    09.03.2020 13:15 - 15:00 Kurs MIS 03, Raum 3100C
    10.03.2020 08:15 - 10:00 Kurs MIS 03, Raum 3000B
    17.03.2020 08:15 - 10:00 Kurs MIS 03, Raum 3000B
    23.03.2020 13:15 - 15:00 Kurs MIS 03, Raum 3100C
    24.03.2020 08:15 - 10:00 Kurs MIS 03, Raum 3000B
    31.03.2020 08:15 - 10:00 Kurs MIS 03, Raum 3000B
    06.04.2020 13:15 - 15:00 Kurs MIS 03, Raum 3100C
    07.04.2020 08:15 - 10:00 Kurs MIS 03, Raum 3000B
    20.04.2020 13:15 - 15:00 Kurs MIS 03, Raum 3100C
    21.04.2020 08:15 - 10:00 Kurs MIS 03, Raum 3000B
    28.04.2020 08:15 - 10:00 Kurs MIS 03, Raum 3000B
    04.05.2020 13:15 - 15:00 Kurs MIS 03, Raum 3100C
    05.05.2020 08:15 - 10:00 Kurs MIS 03, Raum 3000B
    12.05.2020 08:15 - 10:00 Kurs MIS 03, Raum 3000B
    18.05.2020 13:15 - 15:00 Kurs MIS 03, Raum 3100C
    19.05.2020 08:15 - 10:00 Kurs MIS 03, Raum 3000B
    26.05.2020 08:15 - 10:00 Kurs MIS 03, Raum 3000B
  • Leistungskontrolle

    Mündliche Prüfung - SP-2020, zweite Session 2020

    Bewertungsmodus Nach Note
    Beschreibung

    Die Prüfung OR II beinhaltet den OR Besonderen Teil (Art. 184–551 OR), die Lehren und den Umgang mit Innominatverträgen sowie das Haftpflichtrecht, all dies unter Einschluss der einschlägigen Nebengesetze. Vorausgesetzt sind überdies die vertieften Kenntnisse des OR AT, die Sie sich schon im zweiten Studienjahr aneignen konnten.

    Die Prüfung ist mündlich und dauert 15 Minuten. Sie beinhaltet keine Vorbereitungszeit. Sie wird im akademischen Jahr 2018/19 von Professor Probst abgenommen.

    Die Studierenden haben an die Prüfung eine eigene Gesetzesausgabe mitzubringen. Die Richtlinie der Examenskommission vom 15. Februar 2016 ist anwendbar. Allfällige ausführliche Notizen, Definitionen und Faltblätter zum Arbeits- und Wirtschaftsrecht stellen kein Problem dar, solange die Art. 1–529 OR (mit Ausnahme des Arbeitsrechts, Art. 319–362 OR), das PrHG, das SVG sowie andere im OR II behandelte Nebengesetze davon nicht betroffen sind.

    Mündliche Prüfung - SP-2020, Wiederholungssession 2020

    Datum 10.09.2020 08:00 - 12:00
    Bewertungsmodus Nach Note
    Beschreibung

    Die Prüfung OR II beinhaltet den OR Besonderen Teil (Art. 184–551 OR), die Lehren und den Umgang mit Innominatverträgen sowie das Haftpflichtrecht, all dies unter Einschluss der einschlägigen Nebengesetze. Vorausgesetzt sind überdies die vertieften Kenntnisse des OR AT, die Sie sich schon im zweiten Studienjahr aneignen konnten.

    Die Prüfung ist mündlich und dauert 15 Minuten. Sie beinhaltet keine Vorbereitungszeit. Sie wird im akademischen Jahr 2018/19 von Professor Probst abgenommen.

    Die Studierenden haben an die Prüfung eine eigene Gesetzesausgabe mitzubringen. Die Richtlinie der Examenskommission vom 15. Februar 2016 ist anwendbar. Allfällige ausführliche Notizen, Definitionen und Faltblätter zum Arbeits- und Wirtschaftsrecht stellen kein Problem dar, solange die Art. 1–529 OR (mit Ausnahme des Arbeitsrechts, Art. 319–362 OR), das PrHG, das SVG sowie andere im OR II behandelte Nebengesetze davon nicht betroffen sind.

    Mündliche Prüfung - SA-2020, erste Session 2021

    Bewertungsmodus Nach Note
    Beschreibung

    Die Prüfung OR II beinhaltet den OR Besonderen Teil (Art. 184–551 OR), die Lehren und den Umgang mit Innominatverträgen sowie das Haftpflichtrecht, all dies unter Einschluss der einschlägigen Nebengesetze. Vorausgesetzt sind überdies die vertieften Kenntnisse des OR AT, die Sie sich schon im zweiten Studienjahr aneignen konnten.

    Die Prüfung ist mündlich und dauert 15 Minuten. Sie beinhaltet keine Vorbereitungszeit. Sie wird im akademischen Jahr 2018/19 von Professor Probst abgenommen.

    Die Studierenden haben an die Prüfung eine eigene Gesetzesausgabe mitzubringen. Die Richtlinie der Examenskommission vom 15. Februar 2016 ist anwendbar. Allfällige ausführliche Notizen, Definitionen und Faltblätter zum Arbeits- und Wirtschaftsrecht stellen kein Problem dar, solange die Art. 1–529 OR (mit Ausnahme des Arbeitsrechts, Art. 319–362 OR), das PrHG, das SVG sowie andere im OR II behandelte Nebengesetze davon nicht betroffen sind.

  • Zuordnung
    Zählt für die folgenden Studienpläne:
    Ergänzende Lehrveranstaltungen in Recht
    Version: ens_compl_droit
    Softskills > Obligationenrecht II

    Recht 180
    Version: 20221107
    IUR III

    Recht 30
    Version: 20160125

    Recht 60
    Version: 20160125

    Recht 90 [MA]
    Version: 20221107
    Zusätzliche Leistungen
    Spezialkredite
    Semesterkurse / Blockkurse > Frei wählbare Semesterkurse

    Rechtswissenschaft im Teilzeitstudium 180
    Version: 20221107
    OBLIGATORISCH > 3. Jahr > IUR TP III > Obligationenrecht II

    Rechtswissenschaftliche Studien 90 [MA]
    Version: 20160122
    Wahlfächer
    Zusätzliche Leistungen
    Obligatorische Fächer